Insolvenzplan als Chance der schnellen Schuldenregulierung

Insolvenzplan A-Z

Motive für einen Insolvenzplan

  • Reduzierung der Verfahrenskosten
  • Erhaltung des Rechtsträgers
  • Schuldenregulierung und Neustart für Unternehmer
  • Schnelle Verfahrensbeendigung
  • Vermeidung von langjährigen Prozessen
  • Erhaltung  von Lizenzen, behördlichen Genehmigungen.
  • Erhaltung der Zulassung bei kammerzugehörigen Berufen

Gläubigerautonomie.

  • Im Insolvenzplanverfahren gilt das Prinzip der Gläubigerautonomie.  Durch den Insolvenzplan erfolgt ein Vergleich zwischen dem/der Schuldner/in und den Gläubigern. Die Besonderheit: es müssen nicht alle Gläubiger dem Vorschlag zustimmen, das heißt, es gibt die Möglichkeit einer Überstimmung.
  • Durch den Insolvenzplan darf gemäß § 251 Abs.1 Nr. 2 InsO kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als er ohne Plan stünde. Die Gläubiger müssen eine Schlechterstellung glaubhaft machen.
  • Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Insolvenzplan den Beteiligten gestatten, einvernehmlich auf dem Verhandlungsweg die für sie günstigste Form der Insolvenzabwicklung zu wählen und durchzusetzen. 
  • Durch den Insolvenzplan kann praktisch alles geregelt werden, was mit dem Unternehmensträger geschehen soll- einschließlich Verkauf von Grundstücken.
  • Der Vergleich stellt einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger dar, bei dem letztere bei einigen Forderungen nachgeben müssen. 

 Gruppenbildung

  • Die Gläubiger werden - wenn es zur Förderung der Erfolgsaussichten zweckmäßig ist -  in Gruppen eingeteilt, die nach sachgerechten Kriterien unterschieden werden. Zulässig sind gesonderte Gruppen von absonderungsberechtigten Gläubigern innerhalb und außerhalb des Fortführungsbereichs (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, IX ZB 5/06 ZInsO 2007, 713).
  • Es gilt das Verbot der Bildung einer Mischgruppe (BGH Beschluss vom 07.07.2005, ZInsO 2003, 1100).Die Ausfallforderung gehört zu § 222 Abs. 1 Nr.2 InsO. Die Forderungen von Absonderungsgläubigern müssen üblicherweise „aufgeteilt“ und in 2 Gruppen eingeordnet werden.

  • Einpersonen-Gläubigergruppen sind zulässig. Die Gläubigervertretung im Insolvenzplanverfahren  ist fehlerhaft (keine Vertretung des Gläubigers durch Anwalt des Schuldners wegen widerstreitender Interessen gem. § 43 a Abs. 4 BRAO in Verbindung mit §§ 134, 139 BGB, LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006, ZInsO 2007, 27)

Ausfallforderungen

  • Es müssen Regelungen getroffen werden, wie mit Forderungen der Insolvenzgläubiger verfahren wird, bei denen die Forderungen nur für den Ausfall anerkannt sind. Mit welchem Ausfall nehmen sie bei der Abwicklung des Verfahrens zunächst teil.

  • Es sollten Regelungen aufgenommen werden,  dass über die Höhe des Ausfalls und die Beteiligung zunächst ein Einvernehmen erzielt wird und die Gläubiger auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch die Möglichkeit hat, ihren Ausfall, insbesondere, wenn einhergehend mit besonderen Befugnissen besicherte Vermögensgegenstände nach der Verfahrensaufhebung verwerten werden müssen, übertragen werden, später beziffern zu können.

Unerlaubte Handlungen

  • Forderungen aus unerlaubten Handlungen können in dem Insolvenzplan mit aufgenommen und abgegolten werden. Es besteht kein Erlassverbot aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, so die Entscheidung des LG Hannover, ZInsO 2003, 719, da die für die Restschuldbefreiung geltende Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO nicht analog angewandt werden kann.

  • Sicherheitshalber sollte eine solche Klausel aufgenommen werden,  weil in der Literaturmeinung das teilweise anders gesehen wird.

Auszahlungsmodalitäten


Ein Problem kann durch nicht exakte Formulierung der Auszahlungsmodalitäten entstehen. Wann, wird was, von wem ausbezahlt? Unter welchen Bedingungen können die Ausschüttungen erfolgen und welche weiteren Pflichten bestehen?


Masseunzulänglichkeit


Ein Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit ist nach Auffassung des LG Dresden im Beschluss vom 15.07.2005, ZInsO 2005, 831 unmöglich ( str.).

Motivation

Als sinnvoll erweist sich in der Praxis bei Fortführungsplänen, dem Schuldner eine Motivation zu geben, gewisse Mindestbefriedigungsquoten schneller zu erreichen. Sollten diese früher erreicht werden, verkürzt sich die Laufzeit eines Insolvenzplans.

Vorsteuerguthaben


Wichtig sind Regelungen zum Vorsteuerguthaben, analog den bekannten Problematiken bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der drohenden Verrechnung der Vorsteuer aus dem Vergütungsbeschluss.

Mitwirkungspflichten

Sicherheitshalber müssen die Mitwirkungspflichten, die ein natürlicher Schuldner in dem Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode unterliegt, aufgenommen werden.

Vergütung


Für die Insolvenzverwalter ist wichtig, ob die Erwähnung der Verfahrenskosten im Insolvenzplan eine Bindungswirkung auf die zu beantragende Vergütung hat.  Dies war umstritten. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat in seinem Beschluss vom 26.11.2007 –2 IN 116/05- das bejaht, während der BGH zeitlich sogar vorhergehend in seinem Beschluss vom 22.02.2007, ZInsO 2007, 436 eine Bindungswirkung nur in Ausnahmefällen sieht. Später entschied der BGH dass keine Bindung besteht.

 Sanierungsgewinn

§ 3 Nr. 66 EStG wurde gestrichen. Das Problem des Sanierungsgewinns entstand und schaffte über mehrere Jahre eine erhebliche Erschwerung der Insolvenzplanerstellung. Einzelheiten sollen hier nicht dargestellt werden. Die Sache ist jedenfalls jetzt vom Gesetzgeber wieder so geregelt, dass in den meisten Fällen Klarheit besteht. Bei bestimmten Einzelfällen gibt es noch Auslegungsbedarf.

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