Insolvenzplan als Chance der schnellen Schuldenregulierung

Die Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung spielte bisher in der Praxis fast keine Bedeutung, da die gesetzlichen Hürden zu hoch und die Bereitschaft der Insolvenzrichter, Risiken einzugehen, gering war.

Der Antrag auf Eigenverwaltung konnte bereits wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden.

Abhilfe hat das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)geschafft. Es enthielt zahlreiche Regelungen, um die Eigenverwaltung zum Regelfall zu machen.

Es besteht ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände positiv festgestellt werden können, die gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Der redliche, kompetente „Steuermann„ bleibt also an Bord und wird nicht - wie früher oft passiert - einfach ausgewechselt.

Nach dem ESUG hat die Anordnung der Eigenverwaltung jetzt zu erfolgen, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Das Gericht hat die Pflicht, konkrete Fakten zu ermitteln. Die Ablehnung des Antrages auf Eigenverwaltung muss künftig begründet werden.

Es besteht also ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ist,  sofern beantragt, zur gesetzlichen Regel geworden.

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Es kann anzuordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Der Sachwalter ist nicht der neue Steuermann sondern eine Art Kontrolleur- er überwacht die Organe oder den Schuldner.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern wurden auch die Rechte der Gläubiger erweitert. Auch diese führten im Insolvenzverfahren oft ein Schattendasein. Viele Gläubiger dachten sich, was kann ich jetzt noch beeinflussen.

Das ESUG stärkte die Rechte der Gläubigerversammlung. Eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung ist möglich. Nicht nur die erste Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung beantragen, sondern auch jede weitere.

Die Aufhebung der angeordneten Eigenverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Gläubiger mit der Summen- und Kopfmehrheit in einer Gläubigerversammlung dies beantragen und dem beantragenden Gläubiger ein individueller Nachteil droht.

Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter muss unabhängig sein. Nach dem ESUG wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sachwalter vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist. So wurde in der Praxis früher verfahren.

Zusammenfassung

Durch das ESUG wurde die Eigenverwaltung bei Antrag zum Regelfall und nicht mehr zum absoluten Ausnahmefall- wie früher.

Die Interessen des Schuldners werden jetzt mehr gewahrt. Die Interessen der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung und Schutz vor Benachteiligung werden durch die Aufsicht des Gerichts und des Sachwalters gewährleistet.

Die Eigenverwaltung ist ein wirksames Sanierungsinstrument.